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Die
KV

Die deutsche 49er Klassenvereinigung unterstützt die Seglerinnen und Segler bei der Ausübung ihres Sports. So koordinieren wir die nationalen und internationalen Regatten und informieren Euch hier auf der Website über die Termine. Wir unterstützen Trainings für Ein- und Umsteiger, aber auch für die aktiven Segler. Wir  halten den Kontakt mit den Obleuten der einzelnen Regionen und machen gemeinsam mit ihnen und den Trainern Mitgliederwerbung. Die wichtigsten Informationen rund um den 49er wollen wir hier für Euch verfügbar halten. So versuchen wir, junge Seglerinnen und Segler für das schnelle, sportliche und faszinierende Segeln mit dem 49er zu begeistern.

1. Vorsitzender Robert Hallmann
2. Vorsitzender Christian Krause
Sportwart Ralph Fiebig
Ansprechpartner Süd Alexander Huber
Kassenwärtin Gabriele Zschech
Schriftführerin Wencke Patzelt

Das Team

Die 49er KV lebt dank einem Team aus ehrenamtlich engagierten Seglern. Kontaktiert uns gerne bei Fragen oder Anliegen jeglicher Art rund um das 49er/FX segeln. Wir helfen gerne jederzeit weiter! 

SATZUNG der Deutschen 49er -
Klassenvereinigung e.V.

§1

Die Deutsche 49er Vereinigung ist ein Zusammenschluß von Personen zur Förderung des Segelsports mit Segelbooten nach den internationalen Klassenvorschriften für den 49er und 49erFX. Sitz der Vereinigung ist Große Elbstrasse 117, 22767 Hamburg. Die Vereinigung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen. Sie ist außerordentliches Mitglied im Deutschen Seglerverband.

 

§2

Die Klassenvereinigung (nachfolgend ” KV ” genannt ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die KV ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KV dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KV dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der Vereinigung ist ehrenamtlich und unentgeldlich.
Zweck der Vereinigung ist die Föderung des Segelsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Entwicklung der 49er/FX Klasse in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu organisieren und ihre Mitglieder im In- und Ausland sowie gegenüber der internationalen Klassenorganisation zu vertreten sowie die Beschlüsse der internationalen Klassenorganisation in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

b) Das Schaffen und Erhalten eines ständigen Kontaktes mit dem Deutschen Seglerverband (DSV).

c) Die Ermittlung des Jahresbesten in der 49er/FX-Klasse

Die KV verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

 

§3

Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Der Beitritt zur KV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Austritt aus der KV ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

§4

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der KV ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der KV zuwiderhandelt. Der Antrag ist per Einschreiben dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vor-stand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungsnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§5

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar des Kalenderjahres im voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung eine fällige Beitragszahlung oder eine sonstige fällige Zahlung nicht leistet.

§6

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Email, es sei denn ein Mitglied beantragt rechtzeitig schriftlich, per Brief eingeladen zu werden.

Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften,
  • Beitragsfestsetzungen ( in einer Beitragsordnung ),
  • Die Auflösung der Klassenvereinigung

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§7

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkasten oder geheime Wahl beantragen.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der KV, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die KV wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:

  1. dem Präsident
  2. dem Vizepräsident
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Sportwart

§8

Die KV nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.

 

§9

Für die Auflösung der KV bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Segler-Verband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise die Förderung des Leistungssegelns, zu verwenden hat.

 

Hamburg, 23.06.2018